Rn 13

§ 1570 ist ggü § 1615l seit Inkrafttreten des UÄndG nicht mehr vorrangig. In entsprechender Anwendung des § 1606 III 1 haften beide Väter anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 08, 1739; 07, 1303). Daneben sind Anzahl, Alter, Entwicklung und Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder zu berücksichtigen (BGH FamRZ 98, 541). Der Berechtigte kann neben dem Betreuungsunterhaltsanspruch noch andere Ansprüche nach §§ 1571 ff haben, etwa nach § 1573 I oder nach § 1573 II (vgl Rdn 12). Ist der Unterhaltsgläubiger vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich sein Unterhaltsanspruch allein aus § 1570 (oder §§ 1571, 1572), und zwar auch für den Teil des Bedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 I 1) beruht. Ist der Gläubiger hingg nur teilw an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich sein Anspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus § 1570 (bzw §§ 1571, 1572), und iÜ als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 II (BGH FamRZ 14, 1987; 12, 1040). Besteht auch ein Anspruch nach § 1576 wegen Betreuung weiterer nicht gemeinschaftlicher Kinder, ist wegen der Subsidiarität des § 1576 erst der Anspruch nach § 1570 zu beziffern. Nur der darüber hinaus geltend gemachte Anspruchsteil kann nach § 1576 geprüft werden (BGH FamRZ 84, 361).

Die Lehre von den Teilansprüchen hat seit dem UÄndG 2008 zwar an Bedeutung wegen der einheitlichen Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten bei allen nachehelichen Unterhaltstatbeständen verloren, ist jedoch nicht gänzlich obsolet geworden (BGH FamRZ 09, 472). Die nachehelichen Unterhaltstatbestände sind daher weiterhin gesondert auszuweisen (BGH FamRZ 10, 1050, 869; vgl auch Rn 12 und § 1569 Rn 11).

Die Rangordnung zwischen den einzelnen Unterhaltstatbeständen bezieht sich nicht auf die jeweiligen Ansprüche, sondern stellt auf die Person des Unterhaltsberechtigten ab (BGH FuR 14, 1987). Danach ist der Unterhaltsanspruch nach § 1570 in den zweiten Rang nach § 1609 Nr 2 zu stufen selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte neben dem Betreuungsunterhaltsanspruch teilw noch Unterhalt, etwa wegen Erwerbslosigkeit, fordern kann (BGH FuR 14, 1987).

Teilen die Eltern die Verantwortung für die Betreuung und Versorgung des Kindes untereinander zu gleichen Teilen auf (Wechselmodell), so erfüllen beide die Voraussetzungen des § 1570. Zu wechselseitigen Unterhaltsansprüchen führt dies gleichwohl nicht. Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit können nicht zugleich in einer Person vorliegen. Berechtigt kann vielmehr nur der Ehegatte sein, der seinen Bedarf nicht selbst decken kann. Leistungsfähig kann nur der andere Ehegatte sein (MüKoBGB/Maurer § 1570 Rz 99). Das Gleiche gilt, wenn die Eltern die Kinder nach Scheidung aufteilen. Auch hier liegen die Voraussetzungen des § 1570 bei beiden vor. Zur gleichzeitigen Unterhaltsberechtigung führt das aber auch hier nicht, da bedürftig beziehungsweise leistungsfähig immer nur einer von ihnen sein kann (KG FamRZ 82, 386).

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