Rn 15

Die Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1570 trägt grds der Unterhaltsberechtigte (BGH FamRZ 11, 1209). Seit dem 1.1.08 ist der Gläubiger von der Darlegungs- und Beweislast nur noch insoweit entbunden als das zu betreuende Kind nicht älter als drei Jahre ist. Ist das Kind älter als drei Jahre, hat der Gläubiger darzulegen und zu beweisen, dass eine, ggf auch nur teilschichtige, Erwerbstätigkeit, etwa aufgrund der konkreten Betreuungssituation (fehlende Ganztagsbetreuung oä) oder wegen besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, nicht möglich ist (BGH FamRZ 12, 1040; 11, 791; 10, 357). Macht der Unterhalt begehrende Ehegatte geltend, die Ausübung einer vollen oder teilw Erwerbstätigkeit sei neben der Betreuungsaufgabe unzumutbar, weil entweder eine hohe Betreuungslast besteht, etwa bei mehreren Kindern, oder in der Person des Kindes besondere Umstände vorliegen (Lernbehinderung, Entwicklungsstörungen, seelische Belastungen), sind diese Umstände ebenfalls vom Berechtigten darzulegen und zu beweisen. Allein das Berufen auf ein bestimmtes Alter des Kindes (zur Darlegungs- und Beweislast beim tradierten Altersphasenmodell vgl zuletzt BGH FamRZ 06, 846) reicht nicht mehr, wenn das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat (BGH FamRZ 09, 1124, 1391). Ohne enstpr Tatsachenvortrag des Berechtigten darf das FamG nur solche Gründe berücksichtigen, die aufgrund des festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen (BGH FamRZ 10, 357 zu § 1615l). Die anfänglich restriktive Rspr zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus (BGH FamRZ 09, 770; 11, 1375) hat der BGH zwischenzeitlich gelockert und erkannt, dass an die Darlegungs- und Beweislast für die Verlängerung des Anspruchs insbes aus kindbezogenen Gründen ›keine überzogenen Anforderungen‹ gestellt werden dürfen (BGH FamRZ 12, 1040; Frankf FamRB 13, 384).

Auch iR eines vom Verpflichteten eingeleiteten Abänderungsverfahrens obliegt es dem betreuenden Elternteil kind- bzw elternbezogene Gründe für einen Fortbestand des Betreuungsunterhaltsanspruchs oder auch zu den Voraussetzungen eines Anschlussunterhalts vorzutragen (BGH FamRZ 13, 274).

Der Unterhaltsschuldner hat darzulegen und ggf zu beweisen, warum eine (Teil-)Erwerbstätigkeit bei Betreuung eines unter drei Jahre alten Kindes ausnahmsweise zumutbar ist. Die Fortsetzung einer bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit stellt jedoch ein Indiz für deren Zumutbarkeit dar (Saabr ZFE 10, 113; Ddorf FamRZ 10, 39; 10, 813).

Macht ein gleichrangiger geschiedener Ehegatte nach § 1570 Betreuungsunterhalt geltend, hat der Unterhaltsschuldner den Hinzutritt eines weiteren Unterhaltsberechtigten als einen ihm günstigen Umstand darzulegen und zu beweisen. Verlangt der Berechtigte nach Ende des Anspruchs wegen Kindesbetreuung weiteren Unterhalt, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Anschlussunterhalts und zur Höhe des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Diese Darlegungslast gilt auch im Abänderungsverfahren mit anderen Ehegatten (BGH FamRZ 13, 274).

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