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Die Vorschrift erstreckt die eheliche Solidarität über den Zeitpunkt der Scheidung hinaus auf dauerhafte krankheitsbedingte Bedürfnislagen. Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen ursächlich für die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit sein (BGH FamRZ 04, 779). Die Mitverantwortung des leistungsfähigen Unterhaltsschuldners ggü dem bedürftigen geschiedenen Ehegatten ist eine Folge der Eheschließung und des ehelichen Zusammenlebens, unabhängig vom Gesundheitszustand bei Eheschließung. Trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen aus Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen ist nicht stets überobligatorisch (BGH FamRZ 98, 899). § 1572 erschöpft sich nicht im Ausgleich ehebedingter Nachteile. Ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit kann auch bestehen, wenn die Krankheit unabhängig von der Ehe und ihrer Ausgestaltung durch die Eheleute eingetreten ist (BGH FamRZ 10, 1057; Brandbg FamRZ 21, 1024).

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