Rn 5

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen kausal für eine Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsbeschränkung sein. Eine medizinisch nicht gerechtfertigte Untätigkeit darf nicht auf Kosten des ehemaligen Ehegatten über einen Unterhaltsanspruch finanziert werden (BGH FamRZ 07, 1532). Die nicht mögliche Erwerbstätigkeit muss eheangemessen iSv § 1574 II sein (BGH FamRZ 83, 144). Ein Anspruch nach § 1572 entfällt, wenn infolge der bestehenden Leiden zwar der alte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, aber andere berufliche Tätigkeiten vollschichtig möglich sind, sofern es sich um angemessene Tätigkeiten iSd § 1574 II handelt.

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