Rn 11

Die Voraussetzungen des Arbeitslosigkeitsunterhalts müssen im Zeitpunkt der Scheidung oder der in III genannten Einsatzzeitpunkte erfüllt sein (BGH FamRZ 05, 1870). Der Einsatzzeitpunkt ist zwar nicht eng an den Stichtag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gebunden, muss jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Ein Zeitraum von 1 ½ Jahren (BGH FamRZ 87, 684) oder auch einem Jahr (Oldbg FamRZ 86, 64) reicht nicht. Bei dem Einsatzzeitpunkt des Wegfalls eines Anspruchs nach § 1570 handelt es sich um Anschlussunterhalt. Dieser Einsatzzeitpunkt ist gegeben, wenn der Berechtigte wegen des Alters des Kindes durch dessen Betreuung nicht mehr an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert wird, aber wegen der Arbeitslage keine Erwerbstätigkeit findet. Der Einsatzzeitpunkt nach § 1571 spielt praktisch keine Rolle. Der Einsatzzeitpunkt wegen Wegfalls eines Anspruchs nach § 1572 liegt vor, wenn der Berechtigte wieder gesund wird und deshalb erneut arbeiten kann, aber keine angemessene Arbeit findet. Der Einsatzzeitpunkt des ›Wegfalls eines Ausbildungsunterhalts‹ liegt vor, wenn nach Beendigung einer berechtigten Ausbildung keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden wird. Der Anschlussunterhaltsanspruch besteht nur in dem Umfang, wie er im Zeitpunkt des wegfallenden Vortatbestandes bestand.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?