Rn 17

Der Unterhalt begehrende Ehegatte muss eine angemessene Erwerbstätigkeit (Legaldefinition § 1574) ausüben (BGH FamRZ 05, 23; Celle FamRZ 10, 1673). Eine angemessene Erwerbstätigkeit kann auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen (BGH FamRZ 12, 1483). Ist die Tätigkeit nicht angemessen, beruht ein Anspruch auf § 1573 I (BGH FamRZ 88, 265). § 1573 II ist auch anzuwenden, wenn sich der Unterhaltsgläubiger um die ihm obliegende Erwerbstätigkeit nicht genügend bemüht, das ihm deshalb anzurechnende fiktive Einkommen aber seinen vollen Unterhalt iSd § 1578 I nicht decken würde (Bambg FamRZ 98, 289).

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