Rn 9

Der Gesetzgeber sieht die Tätigkeit in einem früher ausgeübten Beruf grds als angemessen an (vgl Schlesw FamRZ 10, 651; Celle FamFR 10, 249), und zwar auch, wenn der Unterhalt beanspruchende Ehegatte während der Ehe eine Tätigkeit ausgeübt hat, die unter seiner beruflichen Qualifikation lag (BGH FamRZ 05, 23). Grds gilt dies auch, wenn die Erwerbstätigkeit während der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund einer wirtschaftlich beengten Situation oder nur zeitlich befristet aufgenommen wurde, weil der Anlass oder das Motiv für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Ehe grds unerheblich sind (Borth FamRZ 08, 2).

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