Rn 1

Ausbildungsunterhalt nach § 1575 beinhaltet keinen generellen Ausbildungsfinanzierungsanspruch, sondern dient nur dem Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile (BGH FamRZ 01, 350; vgl auch Götz FamRZ 12, 1610). Die Norm ermöglicht eine berufliche Verbesserung, die ohne die Ehe schon früher erreicht worden wäre (BGH FamRZ 85, 782). Es ist zwischen dem Anspruch wegen Ausbildung (I) und wegen Fortbildung oder Umschulung (II) zu differenzieren. § 1575 III bestimmt, dass der durch die Ausbildung erreichte höhere Ausbildungstand bei der Bestimmung der angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 II außer Betracht bleibt. Ausbildungsunterhalt gibt es nur als nachehelichen Unterhalt. Für die Mutter eines nachehelichen Kindes billigt das Gesetz ihn iRd § 1615l nicht zu (BGH FamRZ 15, 369).

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