Rn 22

Der Unterhaltsgläubiger (zur Beweislast des Pflichtigen vgl § 1581 Rn 4 und BGH FamRZ 15, 1172) hat alle seine Bedürftigkeit begründenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 10, 357):

  • Die Höhe seiner Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (Hambg FamRZ 96, 292).
  • Vergebliche Bemühungen um den Erhalt einer Arbeitsstelle einschl einer fehlenden Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt (BGH FamRZ 09, 1300; 08, 2104).
  • Die der Ausübung oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Gründe (Celle FamRZ 94, 963; Hambg FamRZ 96, 292).
  • Die Unzumutbarkeit einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit.
  • Den Umfang des Vermögens und der daraus erzielten Erträge (Hamm FamRZ 98, 27).
  • Unwirtschaftlichkeit und Unbilligkeit beim Einsatz des Vermögensstamms.
  • Die nicht nachhaltige Sicherung des Unterhalts durch weggefallenes Vermögen.
  • Das Nichtbestehen einer neuer Partnerschaft und dass hieraus keine Leistungen bezogen werden oder zu beanspruchen sind (BGH FamRZ 95, 343; 91, 670). Allerdings löst ein substantiierter Vortrag des Pflichtigen diese Darlegungs- und Beweislast aus. Dieser muss hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen Partnerschaft darlegen um es dem Unterhaltsberechtigten zu ermöglichen, die gegen ihn sprechenden Gründe auszuräumen. Verbleibende Zweifel wirken sich zu Lasten des Berechtigten aus.

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