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Die Norm bestimmt den Bedarf für alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Regelung ist inhaltsgleich mit § 1361 I 1 (BGH FamRZ 90, 250). Damit werden die ehelichen Lebensverhältnisse zum zentralen Maßstab für die Höhe jedes Anspruchs auf Ehegattenunterhalt. Durch die Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse soll dem berechtigten Ehegatten den in der Ehe erreichten Lebensstandard grds auch für die Zukunft erhalten und der sozial schwächere Ehegatte vor einem sozialen Abstieg bewahrt werden. Dieser Bedarf stellt die Obergrenze des Anspruchs dar. Der Unterhaltsanspruch kann geringer sein als der Bedarf (nach den ehelichen Lebensverhältnissen), wenn entweder die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eingeschränkt ist, und/oder sich die Bedürftigkeit des Berechtigten durch eigenes Einkommen mindert.

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