Gesetzestext
Für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a.
Rn 1
Die Norm entspricht § 1610a. § 1578a gilt für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft entspr (§ 16 I 2 LPartG). Wegen der Einzelheiten vgl die Kommentierung zu § 1610a.
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