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Da die Begrenzungsvorschrift eine Einwendung ist, hat der Verpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Billigkeitsgründe, die eine zeitliche Begrenzung rechtfertigen (BGH FamRZ 1990, 857; FuR 08, 88). Er muss also grds beweisen, dass der Berechtigte ehebedingte Nachteile nicht erlitten hat. Hat er Tatsachen vorgetragen, die – wie zB die Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf – einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen, hat es nach früherer Auffassung des BGH dem Unterhaltsberechtigten oblegen, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere Schonfrist sprechen (BGH FuR 08, 88). Dies bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweisbelastet für einen Karriereverlauf seines beruflichen Werdeganges war, der wegen der Ehe nicht eingetreten ist. Diese Auffassung hat der BGH inzwischen aufgegeben. Nunmehr verbleibt er dabei, dass der Unterhaltspflichtige das Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile beweisen muss. Allerdings obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden. Dazu ist ein plausibler Vortrag erforderlich, in dem zu der Befähigung, den Neigungen, den Talenten und dem Leistungswillen Stellung zu nehmen ist (BGH FamRZ 10, 875; 11, 701). Dies macht eine genaue Beurteilung der Arbeitsbiografie des Unterhaltsberechtigten erforderlich. Insbesondere im Hinblick darauf wird die Plausibilität des Vorbringens des Unterhaltsberechtigten überprüft werden müssen. Das Vorbringen üblicher Einkommenssteigerungen durch Betriebszugehörigkeit oder Berufserfahrung dürfte hinreichend substantiiert sein, das Einkommen aufgrund hypothetischer Karriereverläufe darf vom Gericht geschätzt werden, wenn ausreichend Grundlagen vorgetragen sind (BGH FamRZ 10, 875). Bietet der erlernte Beruf inzwischen keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr, muss der Berechtigte vortragen, wie er darauf reagiert hätte, wenn er weiterhin berufstätig geblieben wäre (FamRZ 12, 96).

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