Rn 11

In Betracht kommen Mord, Totschlag, Eigentumsdelikte (Hamm FamRZ 94, 168), Unterhaltspflichtsverletzung, körperliche Misshandlung von Kindern (Hamm FamRZ 02, 240) sowie sexuelle Delikte (Hamm FamRZ 90, 887), außerdem Beleidigungen, Verleumdungen und falsche Anschuldigungen (BGH NJW 82, 100). Bei den Vermögensdelikten sind insbesondere Betrugshandlungen zum Nachteil des Verpflichteten einschl Prozessbetrug zB durch Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitsverpflichtung im Unterhaltsprozess zu erwähnen (BGH FamRZ 00, 153). Dazu gehören Verschweigen des Abbruchs einer Ausbildung (BGH FamRZ 90, 1095) oder eigener Einkünfte (BGH FamRZ 00, 153) oder vehementes Bestreiten des Zusammenlebens mit einem neuen Partner (Hamm FamRZ 96, 1079) in Betracht.

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