Rn 17

Der Berechtigte muss sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt haben. Objektiv muss das Verhalten des Berechtigten eine besondere Intensität erreicht haben, subjektiv muss er mutwillig handeln. S.o. Rn 9. Zu erwähnen ist ein betrügerisches Verhalten im Unterhaltsprozess (BGH FamRZ 90, 1095), Anschwärzen beim Arbeitgeber mit Gefährdung des Arbeitsplatzes aus Rachsucht (München FamRZ 82, 270), belastende Aussage in einem Disziplinarverfahren, anstatt vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen (Köln FamRZ 95, 1580), Strafanzeigen, die zu einem Ermittlungsverfahren führen, können ebenfalls geeignet sein (München FamRZ 82, 270; Kobl FamRZ 91, 1312). Kein mutwilliges Verhalten liegt vor, wenn die Anzeige zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt ist (BGH FamRZ 02, 23). Dies ist gegeben bei Erstattung von Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung (Stuttg FamRZ 79, 40). Auch eine Strafanzeige wegen Steuerhinterziehung kann zur Verwirkung führen (Köln NJW FF 99, 107).

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