Rn 2

§ 158 unterscheidet Bedingungen zunächst nach der Art ihres Einflusses auf das Rechtsgeschäft. Die Wirkungen des Rechtsgeschäfts können mit Eintritt der Bedingung eintreten (aufschiebende oder Suspensivbedingung, I) oder zu diesem Zeitpunkt enden (auflösende oder Resolutivbedingung, II). Die Abgrenzung zwischen auflösender und aufschiebender Bedingung kann im Einzelfall schwierig sein. Vgl die Auslegungsregeln in §§ 449, 454, 2074. Einzelfälle: Aufschiebende Bedingung: Abschluss eines Kaufvertrags unter dem Vorbehalt, dass sich bei Probefahrt keine technischen Mängel zeigen (LG Berlin MDR 70, 923); Finanzierungsklauseln, es sei denn, der Käufer soll das Finanzierungsrisiko tragen (München WM 84, 1336; LG Aachen NJW-RR 86, 411; Staud/Bork Rz 5. Für auflösende Bedingung Köln ZIP 85, 25). Auflösende Bedingung: Kauf unter Vorbehalt des Umtauschs (Soergel/Wolf § 158 Rz 6); Erfüllung des Deckungsgeschäfts bei Selbstbelieferungsklauseln (BGHZ 24, 40; § 145 Rn 11).

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