I. Vertragsbedingung.

 

Rn 10

Nicht um Bedingungen im Rechtssinn handelt es sich bei sog ›Vertragsbedingungen‹ iSv § 305 I. Der Ausdruck ›Vertragsbedingung‹ bezeichnet nur einzelne Klauseln des Vertrages, die den Inhalt des Rechtsgeschäfts festlegen. Sie betreffen dagegen nicht spezifisch den Eintritt der Wirkungen des Rechtsgeschäfts. Zur Abgrenzung zwischen Bedingung und Fälligkeitsregelung BGH NJW 93, 1381 [BGH 17.02.1993 - VIII ZR 37/92]; Ddorf NJW-RR 91, 435. Wird in einer von einem Volljuristen formulierten Urkunde der Ausdruck ›Bedingung‹ verwendet, so spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer echten Bedingung (Baumgärtel/Laumen/Prütting Hdb Beweislast, § 158 Rz 10).

II. Rechtsbedingung.

 

Rn 11

Der Begriff fasst die gesetzlichen Voraussetzungen für Zustandekommen und Wirksamkeit eines Vertrags zusammen. Auch soweit die Wirksamkeit des Vertrags von behördlichen Genehmigungen abhängt, handelt es sich hierbei nicht um Bedingungen iSv §§ 158 ff (BGHZ 158, 74, 77). Bei einer behördlichen Genehmigung handelt es sich schon nicht um ein objektiv ungewisses Ereignis. Ist nach dem Gesetz die Genehmigung eines Dritten erforderlich, so wird der Schwebezustand durch die §§ 184, 185 II geregelt. Die §§ 158 ff sind daher auch nicht entspr anwendbar. Nehmen die Parteien irrtümlich die Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts an, so wird das Geschäft unmittelbar mit Abschluss wirksam (BGH WM 61, 407; DNotZ 76, 370 [BGH 21.11.1975 - V ZR 21/74]), es sei denn die rechtliche Beurteilung ist Geschäftsgrundlage. Von der Rechtsbedingung ist die Vereinbarung einer Zustimmung oder Gegenzeichnung durch einen Dritten als Wirksamkeitsvoraussetzung zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um eine echte (Zufalls-)Bedingung (BGH WM 63, 192).

III. Auflage.

 

Rn 12

Die Auflage iSv §§ 525, 1940, 2192 unterscheidet sich von der Potestativbedingung dadurch, dass sie die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unberührt lässt und stattdessen eine Pflicht begründet, der Auflage nachzukommen.

IV. Zweckbindung, Irrtum und Geschäftsgrundlage.

 

Rn 13

Das Erreichen eines außerhalb des Rechtsgeschäfts liegenden Zwecks kann zur Wirksamkeitsbedingung iSv § 158 erhoben werden. Es kann sich bei einer solchen Zwecksetzung allerdings auch um eine Zweckbestimmung der Leistung iSv § 812 I 2 2. Var handeln.

 

Rn 14

Ist eine der Parteien bei Geschäftsabschluss zu Unrecht vom Eintritt oder Bestehen bestimmter tatsächlicher Voraussetzungen ausgegangen, so kann es sich hierbei um einen Irrtum iSv § 119 handeln (s § 119 Rn 34). Unterlagen beide Seiten der Fehlvorstellung, kommt uU eine Anwendung des § 313 (s § 313 Rn 39 ff) in Frage. Die Abgrenzung der Geschäftsgrundlage zur Bedingung ist im Wege der Auslegung vorzunehmen, wobei im Zweifel wegen der größeren Flexibilität auf der Rechtsfolgenseite von einer Geschäftsgrundlage auszugehen sein wird (Soergel/Wolf Vor § 158 Rz 15; Staud/Bork Vor §§ 158–163 Rz 11).

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