Rn 4

Die Berufung des Unterhaltsverpflichteten auf seine Leistungsunfähigkeit ist als Einwendung ausgestaltet. Daraus ergibt sich, dass der Unterhaltspflichtige die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung hat, dass er infolge eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist (BVerfG 85, 143; BGH FamRZ 88, 930). Da der Unterhalt des neuen Ehegatte die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe nicht prägt, aber uU bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, muss der unterhaltspflichtige Ehegatte dessen Bedarf darlegen und notfalls beweisen. Damit der unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte aber seinen Unterhalt berechnen kann und nicht ein unberechenbares Kostenrisiko im Falle eines Verfahrens eingehen muss, dürfte es gerechtfertigt sein, ihm ausnahmsweise einen Auskunftsanspruch über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des neuen Ehegatten gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten zuzubilligen. Dieser besteht allerdings dann nicht, wenn es auf dessen Bedürftigkeit nicht ankommt. Dies ist dann der Fall, wenn der neue Ehegatte wegen Nachrangs unberücksichtigt bleibt oder aber der unterhaltspflichtige Ehegatte verbindlich erklärt, auf eine Berücksichtigung des neuen Ehegatten zu verzichten.

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