Gesetzestext

 

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

 

Rn 1

§ 1582 stellt eine reine Verweisungsnorm dar, die für alle Unterhaltsverhältnisse gilt. Die Regelung der Rangfolge zwischen allen Unterhaltsgläubigern ergibt sich aus § 1609.

 

Rn 2

Durch das UÄndG 2007 wurde § 1609 zur zentralen Norm der Rangfolge und bestimmt die Rangverhältnisse sämtlicher Unterhaltsberechtigter. Die aF des § 1582 wurde ersetzt. Im ersten Rang stehen die minderjährigen unverheirateten Kinder sowie die ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder iSd § 1603 Abs 2 S 2. Den zweiten Rang haben Ehegatten, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind sowie Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Im dritten Rang stehen die Ehegatten, die nicht unter Nr 2 fallen. Dies sind alle Ehegatten, die keine Kinder betreuen und deshalb unterhaltsberechtigt sind und bei denen keine Ehe von langer Dauer vorliegt. Treffen Ehegatten im zweiten und dritten Rang zusammen, ist vorab der offene Bedarf des vorrangigen Ehegatten zu befriedigen. Die frühere Rspr des BGH, nach der dies nicht den Bedarf berührte, sondern sich erst bei der Leistungsfähigkeit auswirken sollte (BGH FamRZ 08, 1911), ist überholt (BGH FamRZ 14, 1183). Im vierten Rang folgen Kinder, die nicht unter Nr 1 fallen. Im fünften Rang stehen Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, im sechsten Rang Eltern und im siebten Rang weitere Abkömmlinge der aufsteigenden Linie. Unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

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