Gesetzestext

 

(1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.

(2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.

 

Rn 1

Der Unterhalt ist als Geldrente, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist (BGH FamRZ 97, 484), monatlich im Voraus, dh bis zum Monatsersten, in vollen Monatsbeträgen zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt haben, diese aber noch nicht auseinander gesetzt ist (Nürnbg FuR 93, 289). § 1612 I 2 ist nicht anwendbar. Die Beteiligten können jedoch eine andere Art der Unterhaltsgewährung vereinbaren (BGH NJW 97, 731), etwa durch Überlassung einer Wohnung (Kobl FamRZ 18, 1751; 18, 388), Leistung von Naturalien oder Begründung eines Arbeitsverhältnisses (BGH FamRZ 84, 874). Nimmt der Berechtigte statt Geld eine andere Leistung als Erfüllung an, erlischt die Unterhaltsschuld (§ 364 I).

Als Geldschuld ist Unterhalt grds in bar zu erbringen, bei entsprechendem Einverständnis des Berechtigten durch Überweisung. Leben die Beteiligten in verschiedenen Währungsgebieten, kann grds der Berechtigte die Währung wählen, nur ausnahmsweise und bei Vorhandensein triftiger Gründe der Pflichtige. Für die Rechtzeitigkeit der Leistung kommt es bei der Übersendung eines Schecks auf den Zeitpunkt seiner Absendung an (BGH NJW 98, 1302 [BGH 11.02.1998 - VIII ZR 287/97]), bei Leistung durch Überweisung auf die Rechtzeitigkeit des jeweils geschlossenen Überweisungsvertrages an (Karlsr FamRZ 03, 1763). Eine Einreichung des Überweisungsformulars am letzten Tag der Frist ist daher regelmäßig nicht mehr ausreichend.

Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtskraft der Scheidung geschuldet (BGH FamRZ 88, 370). Der Unterhalt für den restlichen Monat wird mit Inverzugsetzung fällig, die Folgerenten jeweils am Monatsersten.

Selbst wenn der Verpflichtete den Unterhalt regelmäßig und pünktlich zahlt, hat der Berechtige ein Rechtsschutzinteresse an einer Titulierung des Unterhaltsanspruchs. Der Verpflichtete könnte die freiwilligen Zahlungen einstellen, so dass der Berechtigte für diesen Fall einen Titel über den vollen Unterhalt benötigt (BGH FamRZ 98, 1165). Der Berechtigte muss sich jedoch zur Übernahme der Titulierungskosten bereit erklären. Entspricht der Verpflichtete der Aufforderung zur Titelschaffung nicht, gibt er Veranlassung zur Erhebung eines Unterhaltsantrags und hat auch bei sofortigem Anerkenntnis die Kosten zu tragen (§ 243 Ziff 4 FamFG, § 93 ZPO). Unterhalt kann grds nicht als Darlehen geleistet werden (zu Ausnahmefällen BGH NJW 92, 2415 [BGH 17.06.1992 - XII ZR 119/91]). Zur (nur in Sonderfällen empfehlenswerten) darlehensweisen Zahlung der Höhe nach streitiger Unterhaltsbeiträge vgl Christl NZFam 17, 791; Heiter FamRZ 15, 1353. Vorauszahlungen braucht der Gläubiger nur für einen Zeitraum von sechs Monaten entgegenzunehmen. Gegen seinen Unterhaltsanspruch kann für die Zukunft und über diesen Zeitraum hinaus nicht aufgerechnet werden (BGH FamRZ 93, 1186). Durch Aufrechnung kann wegen des grds bestehenden Aufrechnungsverbots (§ 394) nicht erfüllt werden. Auch ggü einer einmaligen Unterhaltsforderung (Steuererstattungsanspruch aus dem begrenzten Realsplitting) kann nicht aufgerechnet werden (BGH FamRZ 97, 544). Eine Aufrechnung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn das Vollstreckungsgericht einem Antrag nach § 850b II ZPO stattgibt. IGgs zu § 1602 ist die Unterhaltsrente grds lebenslänglich geschuldet (zu Befristungsmöglichkeiten vgl § 1578b). Auch Vorsorgeunterhalt ist als Teil des einheitlichen Unterhaltsanspruchs grds durch Zahlung einer Geldrente zu erfüllen, und zwar regelmäßig an den Berechtigten (BGH FamRZ 81, 442 [BGH 25.02.1981 - IVb ZR 534/80]), ausnahmsweise an den Versorgungsträger (BGH FamRZ 82, 1187). Der Altersvorsorgeunterhalt ist zweckentsprechend für eine ergänzende Versorgung im Alter zu verwenden. In welcher Weise das Vorsorgekapital angespart wird, unterliegt in gleicher Weise der Dispositionsfreiheit wie nach der Rspr. für die sekundäre Altersversorgung (Stuttg FamRZ 18, 1081; BGH FamRZ 12, 956 zur sekundären Altersvorsorge).

 

Rn 2

Der Gläubiger, nicht der Schuldner, kann statt einer laufenden Rente unter gewissen Voraussetzungen eine Kapitalabfindung verlangen (BGH FamRZ 93, 1186). I Falle der Vereinbarung einer Abfindung erlischt der Unterhaltsanspruch mit Abschluss des Abfindungsvertrages, andernfalls mit Rechtskraft des eine Kapitalabfindung zuerkennenden Beschlusses. Ein beim Tod des Unterhaltsgläubigers noch nicht erfüllter Abfindungsanspruch erlischt mangels anderweitiger Vereinbarung und ist nicht vererbbar (Hambg FamRZ 02, 234).

Der Anspruch auf Kapitalabfindung setzt eine Interessenabwägung voraus. Auf Seiten ...

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