Gesetzestext

 

(1) Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden.

(3) 1Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. 2Für den Widerruf gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

 

Rn 1

Die Erklärungen von Anerkennung und Zustimmung sind bedingungsfeindlich (§§ 1595 III, 1594 III) und müssen durch die hierzu gesetzlich befugten Personen oder Stellen öffentlich beurkundet werden (Abs 1). Die inhaltliche Richtigkeit einer Anerkennungserklärung wird durch die Beurkundungsperson vorbehaltlich der Regelung in § 1597a nicht geprüft. Eine Anerkennung durch Anerkenntnisentscheidung ist unzulässig (BGH FamRZ 94, 694; 05, 514). Für sämtliche, nicht empfangsbedürftige Erklärungen besteht eine Benachrichtigungspflicht durch Übersendung beglaubigter Abschriften an Vater, Mutter, Kind und Standesamt (Abs 2). Dieses nimmt eine Beischreibung im Geburtenregister vor (§ 27 PStG). Diese ist für die Vaterschaft nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch mit der Beweiskraft nach § 54 PStG (BGH FamRZ 19, 890; OVG Sachsen-Anhalt FamRZ 19, 42).

 

Rn 2

Der Mann kann seine Anerkennung nach Abs 3 ohne Angabe von Gründen widerrufen, wenn sie – mangels der erforderlichen Zustimmungen (§§ 1595, 1596) – nicht ein Jahr nach der Beurkundung wirksam geworden ist. Dadurch wird der Anerkennende nicht länger als ein Jahr an seine Erklärung gebunden, wenn diese nicht zuvor wirksam geworden ist. Eine nicht widerrufene Anerkennung kann nach Ablauf der Jahresfrist nach den erforderlichen Zustimmungen wirksam werden. Die Widerrufsfrist beginnt mit der öffentlichen Beurkundung der Anerkennung. Für die Form und Wirksamkeit des Widerrufs sind die in Abs 3 S 2 in Bezug genommenen Vorschriften zu beachten. Ist ein Widerruf nicht möglich, kann die Vaterschaft gem § 1600 angefochten werden.

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