Gesetzestext

 

(1) 1Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. 2Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

 

Rn 1

Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse des Kindes am Fortbestand der verwandtschaftlichen Beziehung werden die Anerkennung, Zustimmung und Widerruf als statusbegründende Erklärungen in der Weise geschützt (Frankf v 19.9.19 – 20 W 311/18, juris), dass Unwirksamkeitsgründe nur bestehen, wenn die Erklärungen den Erfordernissen der §§ 1594–1597 nicht genügen. Mit der Einführung des Beurkundungsverbots in § 1597a II 4 und III wurde die Vorschrift um diesen Unwirksamkeitsgrund erweitert. Allgemeine Gründe, zB Willensmängel (§§ 116 ff) oder ein (sonstiger) Gesetzesverstoß (§ 134), beeinträchtigen hingegen die Wirksamkeit der Erklärung nicht. Eine wirksame beurkundete Anerkennung kann auch bei einer (arglistigen) Täuschung der Mutter des Kindes nur mit einer Vaterschaftsanfechtung aufgelöst werden (Köln FamRZ 02, 629). Ein Willensmangel iSv §§ 119 Abs 1, 123 wirkt sich nur auf die gesetzliche Vermutung des § 1600c I aus.

 

Rn 2

Auch die bewusste wahrheitswidrige Anerkennung ist – vorbehaltlich des § 1597a – nicht unwirksam und kann nur angefochten werden (Köln FamRZ 06, 1280; Kobl FamRZ 07, 2098; Naumbg FamRZ 08, 2146; Ddorf FamRZ 22, 1295). Die wahrheitswidrige Anerkennung ist nicht als Personenstandsfälschung nach § 169 StGB strafbar (Hamm FamRZ 08, 1783).

 

Rn 3

Neben der Unwirksamkeit nach § 1597a I und III, einem Beurkundungsmangel oder nach §§ 1595, 1596 fehlerhaften Erklärungen (BGH FamRZ 85, 271) führt allein die Nennung eines Aliasnamens nicht zur Unwirksamkeit der Anerkennung (OVG Sachsen-Anhalt FamRZ 19, 42). Zweifel über den Personenstand der Mutter bzw die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes (§ 1594 II) können der Wirksamkeit entgegenstehen (München FamRZ 08, 2227). Eine danach unwirksame Vaterschaftsanerkennung führt ohne besondere Feststellung keine Rechtsfolgen herbei.

 

Rn 4

Die Unwirksamkeitsgründe werden nach Abs 2 nach Ablauf einer Ausschlussfrist von fünf Jahren geheilt, wenn eine anfänglich unwirksame Anerkennung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsbuch eingetragen worden ist (München FamRZ 11, 1309). Eine Ausn gilt jedoch für die bei Wirksamwerden der Anerkennung bestehende rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes (§ 1594 Abs 2; Rostock FamRZ 08, 2226).

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