Gesetzestext

 

(1) Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist, kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt.

(2) Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige, zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Gem § 160 ist die Partei eines bedingten Rechtsgeschäfts, die das bedingte Recht schuldhaft beeinträchtigt, dem anderen Teil zum Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses nach §§ 249 ff verpflichtet. Der Verschuldensmaßstab richtet sich vorbehaltlich Sonderregeln (§ 521) nach § 276. § 278 findet Anwendung. Neben dem Schadensersatzanspruch aus § 160 besteht bei gegenseitigen Verträgen auch ein gesetzliches sofortiges Rücktrittsrecht analog § 323 IV (NK-BGB/Wackerbarth Rz 9). Zur analogen Anwendbarkeit der Vorschrift auf Vereitelungshandlungen durch den Anbietenden während der Annahmefrist s § 145 Rn 14.

B. Regelungsgehalt.

 

Rn 2

Für bedingte Verpflichtungsgeschäfte ergibt sich ein Ersatzanspruch schon aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht gem § 241 II, deren Verletzung durch § 280 I sanktioniert wird. Den Schuldner treffen im Hinblick auf den Leistungsgegenstand leistungssichernde Nebenpflichten wie Obhuts- und Fürsorgepflichten oder auch Unterlassungspflichten (vgl MüKo/Bachmann § 241 Rz 95 ff). Diese Pflichten bestehen auch schon vor Unbedingtheit des Leistungsanspruchs (Flume II § 39 4; Soergel/Wolf Rz 6; aA NK-BGB/Wackerbarth Rz 3). § 160 hat insoweit nur deklaratorische Bedeutung (Grüneberg/Ellenberger Rz 1). Konstitutiv wirkt die Vorschrift dagegen bei bedingten Verfügungen. Geht also der aufschiebend übereignete Gegenstand während der Schwebezeit unter und hat der Verfügende dies zu vertreten, so erlangt derjenige, dessen Erwerb vereitelt wurde, mit Eintritt der Bedingung einen Schadensersatzanspruch in Höhe des positiven Interesses gegen seinen Vertragspartner. Vor Bedingungseintritt liegt ein bedingter Schadensersatzanspruch vor. § 285 ist anwendbar (Oldbg NJW-RR 90, 650). Statt des Schadensersatzanspruchs kann auch ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 284 geltend gemacht werden (NK-BGB/Wackerbarth Rz 6). Entspr gilt gem § 160 II für auflösend bedingte Verpflichtungen und Verfügungen.

 

Rn 3

Schadensersatzansprüche nach § 160 können auch bei Vereitelung des Rechtserwerbs durch Zwischenverfügungen gegeben sein, wenn diese trotz § 161 I, II ggü dem bedingt Berechtigten wirksam sind.

 

Rn 4

Eine Haftung Dritter ggü dem bedingt Berechtigten kann sich aus § 823 I unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Anwartschaftsrechts ergeben (s § 823 Rn 60).

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