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Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter müssen in gerader Linie verwandt sein, also gem § 1589 voneinander abstammen. Kein Unterhaltsverhältnis besteht mithin zu Stiefkindern (BGH NJW 69, 2007 [BGH 24.06.1969 - VI ZR 66/67]) und zwischen der Verwandtschaft in der Seitenlinie, also Geschwister, Vetter, Onkel, Neffe etc. Die Unterhaltsverpflichtung kann sich in beiden Richtungen auswirken, unterhaltsberechtigt können also sowohl Kinder ggü ihren Eltern als auch Eltern ggü ihren Kindern sein. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsverpflichteter ergibt sich aus § 1606, die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter aus § 1609.

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