Rn 3

Zwischen Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt besteht Identität (BGH FamRZ 84, 682). Deswegen muss der Unterhaltsverpflichtete ein Abänderungsverfahren gegen einen titulierten Minderjährigenunterhalt einleiten, wenn er nach Volljährigkeit des Kindes keinen oder nur geringeren Unterhalt zahlen will. Abänderungsgrund ist der Eintritt der Volljährigkeit. Daher muss das Kind die aufgrund der beiderseitigen Barunterhaltspflicht verursachten Haftungsanteile der Elternteile darlegen und beweisen.

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