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Hier hängt die Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden von einer ähnl Interessenabwägung ab wie bei der gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Von Eltern eines studierenden Kindes kann im Allg verlangt werden, dass sie auf dessen Unterhaltsbedürftigkeit bis zum Abschluss der Ausbildung Rücksicht nehmen, bevor sie ihre Leistungsfähigkeit erschöpfende Verbindlichkeiten eingehen. Insbes geht es nicht an, durch unverantwortliches Schuldenmachen seiner Unterhaltsverpflichtung zu entgehen. Entscheidend wird letztlich sein, ob die Eltern oder der barunterhaltspflichtige Elternteil die Verbindlichkeit in Kenntnis ihrer Barunterhaltsverpflichtung eingegangen sind (BGH FamRZ 82, 157).

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