Rn 18

Betreut der Unterhaltsverpflichtete ein Kind aus einer neuen Ehe oder dem gleichgestellt aus einer nicht ehelichen Lebensbeziehung (BGH FuR 01, 183) kommen die Grundsätze der Hausmannrechtsprechung zum Tragen (BGH FamRZ 96, 796; 04, 364; München FamRZ 99, 1076; BGH FamRZ 06, 1827).

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