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Das volljährige Kind muss im Haushalt eines Elternteils leben. Dies bedeutet, dass dort sein Lebensmittelpunkt sein muss. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Kind sich in einem Internat befindet und nur in den Ferien in den Haushalt der Eltern zurückkehrt. So lange die Wohnung nicht tatsächlich aufgegeben wird, ändert auch eine längere vorübergehende Abwesenheit nichts. Gründet das Kind einen eigenen Haushalt, ohne zurückkehren zu wollen, endet die Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern.

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