Rn 6

Auskunft wird nicht geschuldet, wenn sie den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH FamRZ 85, 791). Dies gilt zB beim Unterhaltsverzicht (Köln FamRZ 00, 609) oder bei freiwilliger Zahlung des vollen Unterhalts (BGH FuR 13, 451), aber nicht, wenn sich der Unterhaltspflichtige auf uneingeschränkte Leistungsfähigkeit beruft, da sich dies nicht auf den Bedarf bezieht (BGH FamRZ 18, 260; anders noch BGH FamRZ 94, 1169). Bei Verwirkung gem § 1579 kommt es darauf an, ob der Unterhalt mit Sicherheit entfällt (BGH FamRZ 83, 996). Ist dies zwingend, muss Auskunft erteilt werden (Karlsr OLGR 01, 327).

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