Rn 10

Eine zusätzliche Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt in Betracht bei einer Aufteilung der Betreuung auf beide Eltern, bei eigenem Haushalt des Kindes mit Zustimmung des Bestimmungsberechtigten gem § 1612, bei Versterben eines Elternteils, bei fehlender Leistungsfähigkeit eines Elternteils und bei einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen dem barunterhaltspflichtigen und dem betreuenden Elternteil (BGH FuR 13, 653) sowie Wechselmodell, das aber erst dann gegeben ist, wenn die Eltern das Kind in etwa je zur Hälfte betreuen. Dabei spielt die zeitliche Komponente aber nur eine untergeordnete Rolle, entscheidend ist der Betreuungsschwerpunkt (schulische Angelegenheiten, Versorgung, etc) (BGH FamRZ 15, 236). Bei einem über das Normalmaß hinausgehenden Umgangsrechts ist es möglich, den Kindesunterhalt der nächst niedrigen Einkommensgruppe zu entnehmen oder eine beabsichtigte Höherstufung zu unterlassen, wenn sich durch Vorhalt eines Kinderzimmers oder erhöhte Fahrtkosten ein Zusatzbedarf ergibt, ferner kommt eine Kürzung des Kindesunterhalts durch die zusätzlichen Verpflegungskosten in Betracht (BGH FamRZ 15, 236). Es kann doch nicht darauf ankommen, welchen Kostenaufwand der umgangsberechtigte Elternteil hatte. Maßgebend muss ausschließlich sein, welche Bestandteile in dem von diesem an den anderen Elternteil gezahlten Unterhalt durch die zusätzlichen Aufwendungen gedeckt sind. Hilfreich könnte insoweit das RBEG sein.

Ansonsten verbleibt es bei der alleinigen und uneingeschränkten Barunterhaltspflicht des Elternteils, der die geringere Betreuung leistet (BGH FuR 06, 420). Ansonsten verbleibt es bei der alleinigen und uneingeschränkten Barunterhaltspflicht des Elternteils, der die geringere Betreuung leistet (BGH FuR 06, 420).

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