Rn 8

Der Erwerb eines Pfändungspfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung ist nach I 2 wie eine Zwischenverfügung zu behandeln und wird daher bei Bedingungseintritt unwirksam (BayObLG NJW-RR 97, 1174 [OLG Düsseldorf 28.02.1996 - 9 U 220/94]). Der Erwerb des Erstehers in der Zwangsversteigerung ist allerdings ungeachtet § 161 I 2 wirksam (BGHZ 55, 20, 25 = NJW 71, 799; Erman/Armbrüster Rz 2). Die Unwirksamkeit gilt ebenfalls für die Vollziehung des Arrestes gem §§ 928 ff ZPO. Auch Verfügungen des Insolvenzverwalters sind dem Anwärter ggü unwirksam. Ebenso ist die Vorausverfügung des späteren Insolvenzschuldners über aufschiebend bedingte Rechte durch § 161 I 2 geschützt, so dass das Recht nicht in die Masse fällt, auch wenn die Bedingung erst nach Verfahrenseröffnung eintritt (Häsemeyer InsR Rz 10.24). Dieser Schutz des bedingten Rechtserwerbs wird für den Vorbehaltskäufer in der Verkäuferinsolvenz durch § 107 I InsO vervollständigt. Dessen Rechtsstellung ist daher insolvenzfest.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge