Gesetzestext

 

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

A. Sozialleistungen.

 

Rn 1

Als Sozialleistungen iSd Vorschrift sind anerkannt worden

Keine Sozialleistungen sind Krankengeld, Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld (Bremen FamRZ 91, 86)

  • Erziehungsgeld, hier ist § 9 S 1 BerzGG zu beachten
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (BGH FamRZ 82, 252)
  • Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 44 SGB VI
  • Conterganrente; dabei handelt es sich nach § 18 Abs 1 ContStifG schon gar nicht um Einkünfte

B. Darlegungs- und Beweislast.

 

Rn 2

Zugunsten der Berechtigten wird vermutet, dass die schädigungsbedingten Aufwendungen nicht geringer sind als die entspr Zuwendung durch die Sozialleistung und dass sie tatsächlich zur Deckung des schadensbedingten Mehrbedarfs aufgewendet wird (Hamm FamRZ 91, 1199). Derjenige, der sich auf die Anrechnung der Rente beruft, hat deren Einkommensfunktion zu beweisen.

C. Ehegattenunterhalt.

 

Rn 3

Die Vorschrift gilt entspr für den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gem §§ 1361 I 1 Hs 2 und 1578a sowie für die eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 12 III 2 LPartG.

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