Rn 4

II beschränkt die Erfüllung für Unterhaltsvorauszahlungen. Danach befreien diese für drei Monate, vgl § 760 II, oder für einen angemessenen Zeitabschnitt. Hierbei handelt es sich idR um einen Rahmen zwischen drei und sechs Monaten. Sollen Zahlungen einen längeren Zeitraum abgelten, handelt der Schuldner auf eigene Gefahr. Hat der Gläubiger das gezahlte Geld nicht richtig eingeteilt, verschwendet oder ist ihm das Geld abhandengekommen (BGH FamRZ 93, 1186), muss erneut gezahlt werden.

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