Gesetzestext

 

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu verlangen ist.

A. Grundsatz.

 

Rn 1

Der höchstpersönliche Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Gläubigers und des Schuldners.

B. Ausnahmen.

 

Rn 2

Bis zum Tode eines der Beteiligten entstandene Unterhaltsansprüche bleiben bestehen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 1613 vorliegen.

Nach dem Tode bestehende, aber zum Todeszeitpunkt fällige Unterhaltsansprüche bleiben ebenfalls bestehen, also zB Ansprüche für die restlichen Tage des Monats gem § 1612 III.

I. Tod des Unterhaltsgläubigers.

 

Rn 3

Stirbt der Unterhaltsgläubiger, gehen Ansprüche gem § 1922 auf den Erben über. Sie verlieren ihren Charakter als Unterhaltsansprüche nicht.

II. Tod des Unterhaltsschuldners.

 

Rn 4

Stirbt der Unterhaltsschuldner, haftet dessen Erbe nach § 1967. Die Haftung ist grds unbeschränkt, anders als nach § 1586b, der für den nachehelichen Unterhalt gilt und auch künftige Unterhaltsansprüche erfasst.

C. Beerdigungskosten nach II.

 

Rn 5

Kann der gem § 1968 vorrangig verpflichtete Erbe die Beerdigungskosten nicht zahlen, haftet der Unterhaltsschuldner. Ist er zugleich Erbe, kann er sich auf die Beschränkung der Erbenhaftung nicht berufen. Die Ersatzverpflichtung ist Ausschluss der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, so dass § 1603 I für den Erben gilt.

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