Gesetzestext

 

Stirbt die Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung, so hat der Vater die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben der Mutter zu erlangen ist.

Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Mutter muss infolge der Schwangerschaft oder Entbindung verstorben sein. Der Vater haftet nur subsidiär hinter den Erben. Der Anspruch richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter.

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