Rn 2

Auch bei Totgeburt des Kindes besteht die Verpflichtung des Vaters, die Ansprüche auf Erstattung der Kosten, die infolge der Schwangerschaft und Entbindung entstanden sind und Unterhalt nach § 1615l I 1 und II 1 zu befriedigen. Die Feststellung der Vaterschaft geschieht inzidenter im Leistungsprozess. Für die Fristberechnung ist auf den Zeitpunkt der Tod- bzw Fehlgeburt abzustellen. Umstritten ist die Frage, ob der Vater auch die Kosten der Schwangerschaftsunterbrechung bzw einer Totgeburt infolge unerlaubter Abtreibung zu tragen hat (bejahend AG Brake FamRZ 76, 288 [AG Brake 26.01.1976 - C 396/75]; Grüneberg § 1615n Rz 2).

 

Rn 3

Stirbt die Mutter infolge des Schwangerschaftsabbruchs, trägt der Vater auch die Kosten der Beerdigung, es sei denn, er hat versucht, den Abbruch in verantwortungsvoller Weise zu verhindern (Grüneberg § 1615n Rz 2).

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