Rn 3

Die Eltern können in diesen Fällen bis zur Beurkundung der Geburt den Namen des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen bestimmen (§ 1617 I 1). Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Wählbar ist also auch der Name des Vaters, wenn dieser nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist. Die Wahl eines Doppelnamens der Eltern für das Kind, zusammengesetzt aus ihren jeweiligen Familiennamen, ist unzulässig (BayObLG FamRZ 00, 56, 57; zur vorübergehenden Zulässigkeit des Doppelnamens für vor dem 1.4.94 geborene Kinder: BVerfG FamRZ 91, 535, 538). Ist die Identität beider Eltern nicht nachgewiesen, stehen als Geburtsname des Kindes sowohl der Name der Mutter als auch der Name des Vaters zur Wahl (KG FamRZ 17, 1773). Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz ›Namensführung nicht nachgewiesen‹ zu beurkunden (BGH FamRZ 21, 831).

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