Gesetzestext

 

(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

(2) 1Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen. 2Die Erteilung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. 3Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 4Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 entsprechend.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Namensführung von Kindern, deren Eltern keinen Ehenamen tragen, sofern ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist.

 

Rn 2

Betroffen sind Kinder nicht verheirateter Eltern, wenn der Mutter die originäre Alleinsorge zusteht (§ 1626a II), selten auch Kinder von Eltern, die verheiratet sind oder verheiratet waren, falls ein Elternteil verstorben oder ihm das Sorgerecht entzogen worden ist.

 

Rn 3

Das Kind erhält mit der Geburt kraft Gesetzes den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt führt (I).

 

Rn 4

Hat das Kind im Regelfall (originäre Alleinsorge der Mutter) zunächst automatisch gem I den Namen der Mutter erhalten, kann die Mutter dem Kind den Namen des Kindesvaters erteilen (II), jedoch nicht mehr nach dem Tod des Kindes (BayObLG FamRZ 01, 1543, 1545). Erforderlich sind jedoch die öffentlich beglaubigten (§ 1617a I 3) Einwilligungen des Kindes – soweit es das 5. Lebensjahr vollendet hat – sowie des anderen Elternteiles, dessen Einwilligung nicht gerichtlich ersetzt werden kann.

 

Rn 5

Die Namensänderung kann bereits bei Geburt des Kindes erfolgen (unechte Namensänderung), wenn die Erklärung der Mutter und die Zustimmung des Vaters bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben worden sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kommt eine Änderung des Familiennamens nur noch nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Betracht (NamÄndG).

 

Rn 6

Fällt später dem Kindesvater die Alleinsorge zu (§ 1672 I), kann dieser mit Einwilligung der Kindesmutter dem Kind in entspr Anwendung des II seinen eigenen Namen erteilen (BayObLG FamRZ 00, 1435). Dagegen gestattet das Gesetz dem Vater, dem nach dem Tod der nach § 1626a II allein sorgeberechtigten Mutter die Alleinsorge zugefallen ist, nicht, dem Kind seinen Namen zu erteilen (FamRZ 05, 1984).

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