Rn 8

Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Personen- als auch die Vermögenssorge, wobei diese Teilbereiche im Einzelfall nicht immer scharf voneinander abzugrenzen sind. Daneben kann die elterliche Sorge noch in viele weitere Teilbereiche zerlegt werden. Wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erlangt dies bei der Auswahl von Maßnahmen gem § 1666, aber auch bei der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge gem § 1671 praktische Bedeutung. Daneben lässt sich für die elterliche Sorge noch eine andere Unterscheidung treffen, die alle Teilbereiche betrifft: die tatsächliche Sorge einerseits und die Vertretung des Kindes andererseits, vgl §§ 1629 I, 1633.

I. Personensorge.

 

Rn 9

Die Personensorge umfasst insb folgende Bereiche: Aufenthaltsbestimmung (vgl § 1631 I), Aufsicht (vgl §§ 832 I, 1631 I), Ausbildung (insb Schulwahl, schulische Angelegenheiten, aber auch das Erlernen außerschulischer Fertigkeiten, vgl § 1631a), Berufsangelegenheiten (insb Berufswahl, vgl § 1631a), Erziehung im engeren Sinne (einschl religiöser Erziehung, vgl § 1631 I; zur Beschneidung vgl § 1631 Rz 2), Gesundheitsfürsorge (Impfungen, geschlossene Unterbringung gem § 1631b, Zuführung zur Drogentherapie, Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen, Brandbg FamRZ 00, 2361), Namensgebung und – änderung (Bremen FamRZ 15, 59; Nürnbg FamRZ 18, 1908; Hamm FamRZ 21, 498), Pflege (vgl § 1631 I), Umgangsbestimmung mit Eltern oder Dritten, Vaterschaftsanfechtung. Dabei berechtigt und verpflichtet die Personensorge die Eltern (oder die sonstigen Sorgeberechtigten) in Wahrnehmung der tatsächlichen Sorge zu Handlungen in eigenem Namen für das Kind, aber auch zur Vertretung des Kindes in diesen Angelegenheiten.

II. Vermögenssorge.

 

Rn 10

Die Vermögenssorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern das vorhandene Vermögen des Kindes wirtschaftlich sinnvoll in dessen Interesse zu verwalten, in erster Linie also zu erhalten und zu mehren. Deshalb sind Schulden möglichst zu vermeiden, Geld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (vgl § 1642) und Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Neben der tatsächlichen Sorge steht auch hier die Vertretung des Kindes in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Letztere hat im Bereich der Vermögenssorge besondere Bedeutung, etwa bei dem Abschluss von Rechtsgeschäften oder der (auch gerichtlichen) Geltendmachung von Ansprüchen. Regelungen zur Vermögenssorge enthalten die §§ 1638–1649.

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