Rn 10

Die Vermögenssorge umfasst das Recht und die Pflicht der Eltern das vorhandene Vermögen des Kindes wirtschaftlich sinnvoll in dessen Interesse zu verwalten, in erster Linie also zu erhalten und zu mehren. Deshalb sind Schulden möglichst zu vermeiden, Geld nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen (vgl § 1642) und Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Neben der tatsächlichen Sorge steht auch hier die Vertretung des Kindes in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Letztere hat im Bereich der Vermögenssorge besondere Bedeutung, etwa bei dem Abschluss von Rechtsgeschäften oder der (auch gerichtlichen) Geltendmachung von Ansprüchen. Regelungen zur Vermögenssorge enthalten die §§ 1638–1649.

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