Rn 11

Es ist mit dem GG vereinbar, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern nur unter den in I genannten Voraussetzungen entsteht und andernfalls die Mutter alleinsorgeberechtigt ist. ›Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die die Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nichteheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grds der Mutter zuzuordnen.‹ (BVerfG FamRZ 03, 285; vgl BGH FamRZ 01, 907). Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Vater auch ohne Zustimmung der Mutter die Möglichkeit haben muss, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten (s.o. Rn 1).

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