Rn 23

Die gesetzliche Verfahrensstandschaft gem III 1 wirkt auch noch im Zwangsvollstreckungsverfahren. Deshalb kann solange die Verfahrensstandschaft besteht nur der Elternteil, der Titelgläubiger ist, die Vollstreckung im eigenen Namen betreiben. Selbst nach Rechtskraft der Scheidung ist der betr Elternteil – solange das Kind noch minderjährig ist – berechtigt im eigenen Namen gegen den anderen Elternteil aus dem Kindesunterhaltstitel zu vollstrecken (Hamm FamRZ 84, 927; Nürnbg FamRZ 87, 1172; LG Konstanz FamRZ 14, 1122; vgl BGH FamRZ 91, 295 f). Daneben kann jetzt aber nach Umschreibung des Titels auch das Kind selbst vollstrecken, da mit Rechtskraft der Scheidung die Verfahrensstandschaft entfallen ist.

 

Rn 24

Anders ist es, wenn die Verfahrensstandschaft auf Grund Volljährigkeit des Kindes endet. Dann kann nur mehr das Kind selbst vollstrecken, muss jedoch zuvor den Unterhaltstitel auf sich umschreiben lassen. Vollstreckt der Elternteil, der Titelgläubiger ist, dennoch weiter, kann der Schuldner-Elternteil dagegen mit dem Vollstreckungsgegenantrag vorgehen (Hamm FamRZ 00, 365; Brandbg FamRZ 97, 509; Köln FamRZ 95, 308). Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Verfahrensstandschaft auf Grund Obhutswechsels auf den anderen Elternteil übergegangen ist (München FamRZ 97, 1493 f).

 

Rn 25

Ist die Verfahrensstandschaft beendet, ist ein Abänderungsantrag vom Kind bzw gegen das Kind zu erheben, auch wenn Titelgläubiger der Elternteil ist (Karlsr FamRZ 80, 1059; 80, 1149; Hamm FamRZ 90, 1375). Vor Beendigung der Verfahrensstandschaft ist der Abänderungsantrag gegen den Gläubiger-Elternteil zu richten.

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