Rn 7

Dass ein Elternteil das Kind allein vertritt, wenn er auch alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist, ergibt sich bereits aus I 1. Dabei ist es gleichgültig worauf die Alleinsorge beruht. In Betracht kommt neben der Sorgerechtsübertragung gem §§ 1671, 1672 auch der Entzug des Sorgerechts des anderen Elternteils gem § 1666. Dagegen entsteht bei einer Interessenkollision gem II 1 kein Alleinsorgerecht des anderen Elternteils. Vielmehr ist ein Ergänzungspfleger gem § 1809 I zu bestellen (s.u. Rn 14).

 

Rn 8

I 3 erweitert das Recht zur Alleinvertretung und erstreckt es auch auf den Elternteil, der ohne alleinsorgeberechtigt zu sein, in berechtigter Weise die elterliche Sorge allein ausübt. Dies betrifft die Fälle der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens der elterlichen Sorge eines Elternteils gem § 1678 iVm §§ 1673, 1674 sowie der Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils in Alltagsangelegenheiten bei gemeinsamer Sorge gem § 1687 I 2 und des vorübergehend betreuenden Elternteils in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung bei gemeinsamer Sorge und ohne Sorgeberechtigung gem §§ 1687 I 4, 1687a. Darüber hinaus ist nach I 3 auch der Elternteil alleinvertretungsberechtigt, dem gem § 1628 das Entscheidungsrecht übertragen wurde. Schließlich besteht gem II 2 eine Sonderregelung für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (s.u. Rn 15).

 

Rn 9

In I 4 Hs 1 ist nunmehr das Notvertretungsrecht normiert, dass jeden Elternteil bei Gefahr im Verzug berechtigt, das Kind allein zu vertreten. Das Alleinvertretungsrecht ist aber beschränkt auf die Rechtshandlungen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. Die Annahme von Gefahr im Verzug setzt voraus, dass die Zustimmung des anderen Elternteils für die erforderliche Rechtshandlung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass dem Kind erhebliche nicht wieder gutzumachende, insb gesundheitliche oder finanzielle, Nachteile entstehen (vgl Grüneberg/Götz § 1629 Rz 12). Bejaht der Elternteil irrtümlich die Voraussetzungen für das Notvertretungsrecht wird man die Notwendigkeit der Vornahme der Rechtshandlung ex ante aus der Sicht eines vernünftig denkender Dritten zu beurteilen haben (vgl auch J/H/A/Lack § 1629 Rz 5). Nach Vornahme der Eilmaßnahme ist der andere Elternteil unverzüglich hiervon zu unterrichten, I 4 Hs 2.

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