Rn 14

Rechtsfolge des Ausschlusses oder der Entziehung des Vertretungsrechts ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers gem § 1809 I. Dies gilt auch, wenn nur bei einem Elternteil ein Interessenwiderstreit konkret festgestellt wird, weil immer auch die Gefahr der Beeinflussung des anderen Elternteils besteht (vgl BGH NJW 72, 1708 [BGH 14.06.1972 - IV ZR 53/71]; Grüneberg/Götz § 1629 Rz 14). IÜ folgt dies aus den Grundsätzen der Gesamtvertretung, wonach bei rechtlicher Verhinderung eines Vertreters auch der andere infolge der Begrenzung seiner Vertretungsmacht auf die Gesamtvertretung nicht wirksam handeln kann (Staud/Peschel-Gutzeit § 1629 Rz 315).

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