Rn 4

Der volljährig Gewordene kann seine Haftung hinsichtlich der in der Minderjährigkeit entstandenen beschränkungsfähigen Verbindlichkeiten (s.o. Rn 13) auf sein Aktivvermögen begrenzen (weitergehend Hager FS Leenen 43, 55 ff bei Schenkung und Erbschaft). Der Volljährige haftet nur noch mit seinem bisherigen Vermögen; Neuerwerb ist haftungsfrei. Um diese Wirkungen auszulösen, muss sich der junge Erwachsene aber auf seine beschränkte Haftung berufen und gem I 2 iVm § 1990 die Erschöpfungseinrede erheben. Zum Schutz in der Zwangsvollstreckung muss er die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Haftung im Urt gem §§ 780 I, 786 ZPO beantragen (Köln FamRZ 10, 1927); dies ist wegen der Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage nach §§ 781, 785, 767, 786 ZPO nur dann entbehrlich, wenn der Titel noch aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt (AG Siegburg FamRZ 10, 1928; FAKomm-FamR/Ziegler § 1629a Rz 6; MüKo/Huber § 1629a Rz 34; aA OLG Köln FamRZ 10, 1927 mit zu Recht abl Anm Melchers FamRZ 11, 1169). Um die Haftungsbeschränkung im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen zu können, muss die Einrede bereits im Erkenntnisverfahren erhoben werden (Köln FamRZ 10, 1927; aA Kobl FamRZ 16, 384). Die weiteren Wirkungen der Geltendmachung der Einrede regeln die entspr anwendbaren §§ 1990, 1991.

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