Rn 2

Bedingungsfeindliche Geschäfte (s § 158 Rz 15 ff) sind idR auch befristungsfeindlich (BGHZ 156, 328, 332 = NJW 04, 284). Allerdings besteht bei Befristungen in Form von Zeitangaben unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit ein geringeres Schutzbedürfnis (zur befristeten Liquidation einer Gesellschaft Hamm FGPrax 07, 186; vgl aber BGHZ 156, 328, 332 = NJW 04, 284 Unzulässigkeit einer unbestimmt befristeten Mietvertragskündigung).

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