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Von der Befristung ist die Betagung (vgl § 813 II) zu unterscheiden, für die § 163 nicht gilt (Roth ZZP 1985, 287; Staud/Bork Rz 2). Bei der Befristung entsteht wie bei der Bedingung die Verbindlichkeit erst mit dem Eintritt des Ereignisses. Bei der Betagung entsteht die Verbindlichkeit dagegen unmittelbar und wird lediglich erst zu dem späteren Zeitpunkt fällig (gestundete Kaufpreisforderung, monatlich zu zahlende Leasingrate, str BGHZ 118, 282, 290 = NJW 92, 2150; Maklerprovision, BGH NJW 86, 1035. Künftige Mietzinsansprüche sollen dagegen befristete Verbindlichkeit sein, BGH NJW 08, 1153 [BGH 05.12.2007 - XII ZR 183/05]). Bedeutung besitzt die Unterscheidung ua iR von § 813 II und bei §§ 41, 42, 191 InsO (Staud/Bork Rz 2). Die Verfügung über eine betagte Verbindlichkeit ist – anders als bei einer befristeten oder bedingten Verbindlichkeit – insolvenzfest, so dass der Rechtserwerb nicht an § 91 InsO scheitert, auch wenn der Fälligkeitszeitpunkt nach Verfahrenseröffnung liegt (BGHZ 109, 368, 370 = NJW 90, 1113, 1115; Staud/Bork Rz 2; aA Grüneberg/Ellenberger Rz 2).

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