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Ist dem Kind ein Pfleger bestellt, so wird die elterliche Sorge in dem Umfang der Bestellung verdrängt. Die Pflegerbestellung wirkt deshalb wie ein teilweiser Sorgerechtsentzug. Es handelt sich um eine Ergänzungspflegschaft gem § 1809 I. Wann ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, wird in verschiedenen Vorschriften geregelt. Hauptanwendungsfälle sind § 1666 sowie die rechtliche Verhinderung der Eltern auf Grund Interessenkonflikts gem § 1629 II 1 und 3.

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