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ist nur, wer Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist (Kobl FamRZ 19, 1793; Nürnbg FamRZ 00, 369; BayObLG FamRZ 90, 1379). Sind dies beide Eltern, können sie den Anspruch nur gemeinsam oder ein Elternteil mit Zustimmung des anderen ggü Dritten geltend machen. Ein Elternteil kann vom anderen grds nur dann die Herausgabe des Kindes verlangen, wenn ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zusteht (Naumbg FamRZ 18, 694). Daneben steht der Herausgabeanspruch gem § 1795 I 3 auch dem Vormund und dem Ergänzungspfleger zu (Brandbg FamRZ 00, 1038; AG Siegen FamRZ 09, 1501). Der personensorgeberechtigte Elternteil hat – wie auch der umgangsberechtigte Elternteil – in entsprechender Anwendung der §§ 1632 I, 1684 II grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses, wenn er für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt; die berechtigte Besorgnis, dass der Elternteil mithilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreitet (Entführung ins Ausland), kann entgegenstehen (BGH FamRZ 19, 1056).

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