Rn 3

Weitere Voraussetzung für den Herausgabeanspruch ist, dass das Kind dem Berechtigten widerrechtlich vorenthalten wird. Widerrechtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn das Herausgabeverlangen einen Missbrauch der elterlichen Sorge darstellt, der unter § 1666 fällt (BayObLG FamRZ 90, 1379, 1381). Stets ist das Wohl des Kindes zu beachten, § 1697a (vgl BayObLG FamRZ 90, 1379, 1381; Kobl FamRZ 16, 1860). Daher ist das Herausgabeverlangen eines Elternteils gegenüber dem anderen abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Abänderung der früheren Sorgerechtsentscheidung gem § 1696 I vorliegen (Kobl FamRZ 16, 1860). Während einer wirksamen Inobhutnahme wird ein Kind dem Personensorgeberechtigten nicht widerrechtlich vorenthalten, weshalb dieser gegen das Jugendamt auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Kindes hat; gegen den Verwaltungsakt der Inobhutnahme ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, nämlich der Widerspruch gem § 42 III S 2 SGBVIII (Frankf FamRZ 19, 1059; Brandbg FamRZ 19, 1060; vgl VG Augsburg FamRZ 20, 2007).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge