Rn 14

Von der Stellvertretung ist die Verwaltung fremden Vermögens abzugrenzen, bei der dem Verwalter durch Gesetz oder testamentarische Verfügung eine Vermögensverwaltung anvertraut ist. Hierzu zählen der Insolvenzverwalter (§ 80 InsO), Nachlassverwalter (§ 1985), Testamentsvollstrecker (§ 2205) und Zwangsverwalter (§ 152 ZVG). § 116 Nr 1 ZPO spricht von der Partei kraft Amtes. Der Verwalter fremden Vermögens handelt objektbezogen für das von ihm verwaltete Vermögen und hat daher nicht bloß die Interessen des Rechtsinhabers wahrzunehmen. In der Tendenz ist seine Tätigkeit nicht auf eine einseitige Interessenswahrnehmung, sondern auf einen Ausgleich kollidierender Interessen gerichtet (›neutrales Handeln im Privatrecht‹ MüKo/Schubert Rz 60). Infolgedessen ist der Verwalter von dem Vermögensinhaber unabhängig und an dessen Weisungen nicht gebunden (Staud/Schilken Vorbem zu § 164 Rz 58 f).

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